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EU-Richtlinie zum Umgebungslärm – die EU-Kommission hat die Änderung des Anhangs II der Richtlinie (Gemeinsame Methoden der Lärmbewertung) publiziert

Die EU-Kommission hat die „Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt“ am 28.07.2021 im Amtsblatt der Europäischen Union publiziert (Deutsche Version: siehe unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2021.269.01.0065.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2021%3A269%3ATOC)

Die Richtlinie ist einen Tag nach der Publikation, also am 29.07.2021, in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft zu setzen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 2021 nachzukommen. Damit wird in der 4. Runde der Lärmkartierung im nächsten Jahr dem geänderten Anhang II Folge zu leisten.

Die Änderungen betreffen die Emissionsdaten der verschiedenen Quellen und modifizierte Ausbreitungsbedingungen (besonders für Abschirmungen).

Für die Anwendung der Richtlinie zum Umgebungslärm ist besonders der Abschnitt „2.8 Lärmexposition“ relevant. Bekanntlich haben die Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorgehensweisen für die Zuordnung der Bewohner eines Hauses oder einer Wohnung zu den Immissionspegeln gewählt, was zu erheblichen Differenzen in den Belastungsdaten geführt hatte und einen quantitativen Vergleich der Ergebnisse der Lärmkartierung zwischen den Mitgliedstaaten praktisch ausschloss. Während z.B. Frankreich die Einwohner eines Gebäudes bzw. einer Wohnung jeweils dem maximalen Immissionspegel zugeordnet hat, wird in Deutschland bislang in der „Berechnungsmethode zur Ermittlung der Belastetenzahlen durch Umgebungslärm BEB“ vom 28. Dezember 2018 (BAnz AT 28.12.2018 B7) die Zahl der Bewohner dem jeweiligen Umriss des Gebäudes oder der Wohnung proportional zugeordnet (Einwohner/Fassadenlänge) und den Immissionspegeln rund um die Fassade zugeordnet (soweit die entsprechenden Daten vorliegen).

Jetzt heißt es: „Wenn Informationen über die Lage der Wohnungen innerhalb der Gebäudegrundfläche verfügbar sind, werden die jeweilige Wohnung und ihre Bewohner dem Empfängerpunkt an derjenigen Fassade der betreffenden Wohnung mit der stärksten Lärmexposition zugeordnet.“

Damit werden in Deutschland die Betroffenen ab der vierten Runde höheren Immissionspegelbändern zugeordnet. Eine Zeitreihe der Betroffenenzahlen, mit der sich z.B. Minderungserfolge nachwiesen ließen, ist nicht mehr möglich. Das dürfte die zuständigen Behörden vor große Probleme bei der Öffentlichkeitsbeteiligung stellen. Der ALD empfiehlt deshalb eine duale Darstellung der Betroffenenzahlen nach dem alten und neuen Verfahren.