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Deutsche Gesellschaft für Akustik e.V.
Arbeitsring Lärm der DEGA

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+49 (0)30 340 60 38 02

E-Mail:
ald@ald-laerm.de

Lärmminderungsplan

1990 wurde in das BImSchG ergänzend der §47a Lärmminderungspläne (LMP) aufgenommen. Danach haben die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständige Behörde die Aufgabe, Belastungen durch die einwirkenden Geräuschquellen zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt festzustellen. Sie sind verpflichtet, Lärmminderungspläne aufzustellen, wenn ein abgestimmtes Vorgehen erforderlich ist, also beim Einwirken verschiedener Quellen.
Nach § 47a Abs. 3 sollen Lärmminderungspläne folgende Angaben enthalten:
1) die festgestellten und die zu erwartenden Lärmbelastungen
2) die Quellen der Lärmbelastungen
3) die vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung oder zur Verhinderung des weiteren Anstiegs der Belastung.
Die Gemeinden sind verpflichtet, die Maßnahmen durchzusetzen, allerdings werden keine Zeiträume oder Termine genannt.