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Deutsche Gesellschaft für Akustik e.V.
Arbeitsring Lärm der DEGA

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Sport- und Freitzeitlärm

Als Sportlärm werden Geräusche bezeichnet, die durch den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zweck der Sportausübung betrieben werden, ausgehen.

Lärm von Freizeitanlagen (Anlagen, die von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt werden, z.B. Vergnügungsparks, Abenteuer-Spielplätze, Freibäder) gehört zum Freizeitlärm.

Zur Behebung von Konflikten, die durch Geräusche von Sportanlagen in der Wohnnachbarschaft entstehen, wurde 1991 die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) erlassen. Sie legt Immissionsrichtwerte für Geräusche, die von Sportanlagen ausgehen, fest und nennt weiterhin Maßnahmen, die zum Schutz gegen Lärm ergriffen werden sollen (z.B. Einbau von Schallpegelbegrenzern an Lautsprechern).

Lärm von Freizeitanlagen, die nicht unter die Sportanlagenlärmschutzverordnung fallen, wird durch die Freizeitlärmrichtlinie des jeweiligen Bundeslandes (oder auch durch die TA Lärm) geregelt.

Das Ausmaß der Emissionen von Sport- und Freizeitanlagen wird durch die Größe und technische Ausrüstung (z.B. Lautsprecher) der Anlage bestimmt. Aber auch die Anzahl der Zuschauer, sowie deren Verhalten haben Einfluss auf die Emissionen. Somit kann jeder einzelne während des Sportereignisses dazu beitragen, dass nicht mehr Lärm als nötig produziert wird, indem er auf Lärm erzeugende Instrumente (z.B. Lärmfanfaren) verzichtet.