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Deutsche Gesellschaft für Akustik e.V.
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Wesentliche Anforderungen europäischer Richtlinien zur Geräuschemission von Maschinen

Von den beiden für die Geräuschemission wichtigen EG-Richtlinien (i.e. EU-Richtlinien), der MR 2006/42/EG und der OND 2000/14/EG, adressiert die MR mit geschätzt etwa 83.000 verschiedenen Maschinenarten wesentlich mehr Maschinen als die OND mit nur 57. Letztere legt allerdings neben der Verpflichtung zur Information über die Geräuschemission in einem Label auf der Maschine für 22 Maschinen einzuhaltende Grenzwerte fest.

Die MR verlangt demgegenüber allerdings nicht nur vom Maschinenhersteller Informationen zur Geräuschemission zur jeweiligen Maschine zu liefern, sondern setzt früher an und zwar bei der Konstruktion der Maschine. So wird in Anhang I Abschnitt 1.5.8 gefordert:
„1.5.8. Lärm
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch Luftschallemission insbesondere an der Quelle so weit gemindert werden, wie es nach dem Stand des technischen Fortschritts und mit den zur Lärmminderung verfügbaren Mitteln möglich ist.
Der Schallemissionspegel kann durch Bezugnahme auf Vergleichsemissionsdaten für ähnliche Maschinen bewertet werden.“

Der Maschinenhersteller wird also damit aufgefordert, schon bei der Entwicklung der Maschine durch konstruktive Maßnahmen an potentiellen Schallentstehungsstellen (Quellen) die Schallerzeugung zu verhindern. Als Orientierung, ob die getroffenen technischen Maßnahmen erfolgreich waren, ist die sich ergebende Geräuschemission mit dem Stand der Lärmminderungstechnik vergleichbarer Maschinen auf dem Markt zu vergleichen. Leider ist ein solcher Vergleich bis dato kaum möglich, da keine Geräuschemissionsdatenbank von Maschinen existiert, aus der sich der Stand der Lärmminderungstechnik ableiten ließe. Stattdessen bleibt also nur ein Vergleich mit Produkten von einzelnen Wettbewerbern übrig.

Im nächsten Schritt hat der Maschinenhersteller den Käufer und Anwender von Maschinen über die Geräuschemission der Maschine zu informieren. So steht im Anhang I Abschnitt 1.7.4.2 zum erforderlichen Inhalt der Betriebsanleitung unter Punkt u) unter anderem:
„u) folgende Angaben zur Luftschallemission der Maschine:

  • der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen, sofern eR 70 dB(A) übersteigt; ist dieser Pegel kleiner oder gleich 70 dB(A), so ist dies anzugeben;
  • der Höchstwert des momentanen C-bewerteten Emissionsschalldruckpegels an den Arbeitsplätzen, sofern er 63 Pa (130 dB bezogen auf 20 µPa) übersteigt;
  • der A-bewertete Schallleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen 80 dB(A) übersteigt.

… Bei jeder Angabe von Schallemissionswerten ist die für diese Werte bestehende Unsicherheit anzugeben."

Diese Verpflichtung zur Geräuschemissionsangabe soll aber nicht nur in der Bedienungsanleitung erfolgen, also in einem Dokument, dass der Käufer üblicherweise erst nach dem Kauf erhält, sondern auch vor dem Kauf zum Zeitpunkt der Entscheidung, welche Maschine letztlich gekauft wird, zur Verfügung stehen. Dies wird explizit in der MR in Anhang I Abschnitt 1.7.4.3 angesprochen:
„1.7.4.3. Verkaufsprospekte
Verkaufsprospekte, in denen die Maschine beschrieben wird, dürfen in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekte nicht der Betriebsanleitung widersprechen. Verkaufsprospekte, in denen die Leistungsmerkmale der Maschine beschrieben werden, müssen die gleichen Angaben zu Emissionen enthalten wie die Betriebsanleitung.“

Die MR, ihre nationale Umsetzung in Form der 9. ProdSV (Maschinenverordnung) und die LärmVibrationsArbSchV liefern damit die regulatorischen Grundlagen für das Konzept „Sell and Buy Quiet“.

Bei der Gesamtbetrachtung darf allerdings die „Outdoor“-Richtlinie 2000/14/EG (OND, Outdoor Noise Directive), die zugehörende Änderungsrichtlinie 2005/88/EG [8] und die nationale Umsetzung in der 32. BImSchV [9] nicht vergessen werden. Bei dieser Richtlinie handelt es sich im Gegensatz zur MR nicht um eine sogenannte Global Approach Richtlinie. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass ein großer Teil der erforderlichen Geräuschemissionsmessverfahren in der Richtlinie selber festgelegt sind. Dies hat in den letzten Jahren aber auch dazu geführt, dass erforderliche Änderungen auf Grund von fehlerhaften Festlegungen als auch insbesondere wegen des technischen Fortschritts nicht durchgeführt werden konNten. Zurzeit wird an einer Überarbeitung der Richtlinie gearbeitet.

Inhaltlich weicht die OND in 3 Punkten wesentlich von der MR ab:

  • Anzugebende Geräuschemissionsgröße ist der A-bewertete garantierte Schallleistungspegel, d.h. die Messunsicherheit wird nicht separat wie bei der MR ausgewiesen, sondern auf den ermittelten Schallleistungspegel zum Garantierten aufaddiert:
  • Die Geräuschemissionsangabe erfolgt durch ein Label auf dem Gerät und durch die Information in der Betriebsanleitung:
  • Die Messverfahren nehmen allein Bezug auf die Grundnorm ISO 3744:
  • Sie gilt für insgesamt 57 verschiedenen Maschinenarten, wie
    • Erdbaumaschinen, Straßenfertiger, Kompressoren, Verdichtungsmaschinen, Hubbühnen etc:
    • Gartengeräte etc.
  • Sie legt für 22 Maschinenarten Grenzwerte für den garantierten A-bewerteten Schallleistungspegel fest.