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Deutsche Gesellschaft für Akustik e.V.
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Europäische Gesetzgebung zur Geräuschemission von Maschinen

Die Maschinenrichtlinie 89/392/EWG entstand auf der Grundlage des sogenannten „New Approach“, der der Harmonisierung der nationalen gesetzlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten für bestimmte Produktgruppen und dem Abbau von Handelshemmnissen im europäischen Binnenmarkt dienen sollte. Die nach diesem Konzept erstellten europäischen Richtlinien beschränken sich dadurch auf grundlegende Sicherheitsanforderungen und folgen den gleichen Sicherheitsphilosophien. Die Konkretisierung erfolgt in Normen, die im Rahmen eines Mandats der EU von den europäischen Normungsinstitutionen CEN, CENELEC und ETSI erarbeitet werden und dann ins nationale Normenwerk übernommen werden. Die Anwendung dieser harmonisierten Normen ist nicht verpflichtend, jedoch löst sie die „Vermutungswirkung“ aus. Demnach wird vermutet, dass Maschinenhersteller die wesentlichen Anforderungen der Richtlinie erfüllen, wenn sie die Maschine nach der jeweilig relevanten harmonisierten Norm gebaut haben.

2008 wurde der „New Approach“ durch den „New Legislative Framework” ersetzt. Dies war notwendig, da die Bildung der Europäischen Union (EU) durch den Vertrag von Lissabon in 2009 es erforderte, weitere Bereiche abzudecken, um z.B. die Durchführung der Konformitätsbewertung, Akkreditierung und Marktüberwachung zu präzisieren.

Europäische Richtlinien mit Bezug auf Produkte, wie z.B. Maschinen, basieren nun auf dem Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV) [1]. Bild 1 ist zu entnehmen, dass hier die Artikel 114, 115 und 153 von besonderer Bedeutung sind.

So adressieren die Artikel 114,115 den gemeinsamen Binnenmarkt und damit Produktanforderungen. Dabei geht es um den Abbau von Handelshemmnissen. Richtlinien, die in diesem Artikelbereich erarbeitet werden, enthalten einzuhaltende Anforderungen. Dies steht im Gegensatz zu Artikel 153, der die Benutzung und den Betrieb von Produkten regelt. Damit geht es in erster Linie um eine Angleichung und Verbesserung der Arbeitsbedingungen und entsprechende Richtlinien sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Mindestanforderungen festlegen, über die die einzelnen Mitgliedstaaten zur Gewährleistung eines höheren Niveaus hinausgehen können.

Unter den Artikeln 114/115 wurden nun verschiedene, den Lärm betreffende Produktrichtlinien erlassen. Die Geräuschemission von Maschinen betreffend sind dabei neben der Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) (MR) [2] auch die für die im Freien zu betreibenden Maschinen geltende „Outdoor“-Richtlinie (OND) [3] zu nennen. Während die MR als „neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (ProdSV) [4] (Maschinenverordnung) ins nationale Gesetz umgesetzt wurde, erfolgte die Umsetzung der OND durch die 32. BImSchV [5] (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung).

Beide Richtlinien allein reichen allerdings nicht aus, wird die durch die Maschinenhersteller angebotene Information zur Geräuschemission von Seiten der Einkäufer (z.B. Arbeitgeber) nicht oder kaum genutzt, um leisere Maschinen bei der Beschaffung auszuwählen. Aus diesem Grunde spielen auch Richtlinien unter dem Artikel 153 eine wichtige Rolle, da hierzu Richtlinien erarbeitet wurden, die den Arbeitgeber bei der Beschaffung ausdrücklich dazu verpflichten, im Vergleich leisere Maschinen auszuwählen.

Bild 3 zeigt die für die Minderung des Lärms am Arbeitsplatz wichtige EG-Richtlinie Physikalische Agenzien „Lärm“ (2003/10/EG), die zusammen mit der Richtlinie über die „Vibrationen“ (2002/44/EG) durch die LärmVibrationsArbSchV [6] ins nationale Recht umgesetzt wurde. Zusammen mit der Arbeitsstättenverordnung und der Betriebssicherheitsverordnung werden hier wesentliche Punkte zum Lärm angesprochen, die sich an den Arbeitgeber und damit den Einkäufer von Maschinen richten. Dabei spielt die Beschaffung von Arbeitsmitteln, wie Maschinen, eine wichtige Rolle. So wird zur Konkretisierung in den Verordnungen selber und in dem zusätzlich erarbeiteten untergesetzlichen Regelwerk z.B. gefordert:

LärmVibrationsArbSchV:
Abschnitt 2     Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen
§ 3 Gefährdungsbeurteilung
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. … Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen beschaffen.

Abschnitt 3    Auslösewerte und Schutzmaßnahmen bei Lärm
(2) Die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 umfasst insbesondere
1.   bei Exposition der Beschäftigten durch Lärm
  h)   Herstellerangaben zu Lärmemissionen …

§ 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärmexposition
(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:
1.    Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.

(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:

2.    Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung.

Empfehlungen für Betriebssicherheit - Beschaffung von Arbeitsmitteln (EmpfBS 1114) /7/:
3  Grundlagen der Beschaffung von Arbeitsmitteln
(2) Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln sind sowohl die Eignung unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung der Arbeitsmittel zu berücksichtigen, als auch mögliche Gefährdungen, die sich durch das Arbeitsmittel selbst (z.B. Lärmemissionen), aus der Arbeitsumgebung, den Arbeitsgegenständen, den Arbeitsabläufen und der Arbeitsorganisation ergeben. Gemäß § 3 Absatz 3 BetrSichV soll  daher bereits vor der Auswahl und der Beschaffung des Arbeitsmittels mit der Gefährdungsbeurteilung begonnen und die Ergebnisse in eine Anforderungsliste übernommen werden.

Weitere Konkretisierungen sind dem untergesetzlichen Regelwerk der TRLV Lärm [8] zu entnehmen.

Damit wird klar: Eine effektive Lärmminderung kann nur erreicht werden, wenn die Anforderungen beider Richtlinien beachtet werden. Bild 4 fasst dies noch einmal zusammen.