Termine
Kontakt

Deutsche Gesellschaft für Akustik e.V.
Arbeitsring Lärm der DEGA

Telefon:
+49 (0)30 340 60 38 02

E-Mail:
ald@ald-laerm.de

Einleitung

Anfang der 80er Jahre, also vor etwa 40 Jahren, wurde deutlich, dass trotz der Einführung der Unfallverhütungsvorschrift Lärm im Jahre 1974 die erhoffte Wirkung und zwar eine signifikante Verringerung der Anzahl gehörgeschädigter Arbeitnehmer nicht eintrat. Mitarbeiter des damaligen Bundesarbeitsministeriums und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Unfallforschung (BAU) setzten sich damals zusammen, um eine neue Strategie zu erarbeiten.

Schnell wurde klar, dass der Einsatz von lauten Maschinen der wesentliche Grund für die hohen Lärmexpositionswerte für die Beschäftigten darstellt. Man wollte erreichen, dass Maschinen leiser werden, da dadurch die Lärmexposition direkt am Arbeitsplatz vor der Maschine, aber auch an weiter entfernten Arbeitsplätzen und in der allgemeinen Umgebung geringer werden würde.

Daraufhin entstand die Idee durch gesetzliche Regelungen Marktkräfte anzuregen, die zu einer Entwicklung leiserer Maschinen führen sollte. Das Konzept basiert auf 3 Säulen: leise Maschinen bauen, die verbleibende Geräuschemission ermitteln und letztlich dem Einkäufer von Maschinen die Möglichkeit zu bieten aus der Vielzahl der auf dem Markt vorhandenen Maschinen diejenigen auszuwählen, die im Vergleich besonders wenig Schall erzeugen. Zur Etablierung dieses Konzepts des „Sell and Buy Quiet“ waren erhebliche Anstrengungen erforderlich. Dies bezog sich sowohl auf die rein fachlichen Aspekte als auf regulatorisch erforderliche Maßnahmen.

Aus fachakustischer Sicht war es zunächst erforderlich, Kenngrößen festzulegen, die eine eindeutige Beschreibung der Schallemission einer Maschine unabhängig vom Aufstellungsort ermöglichen. Es zeigte sich schnell, dass hier drei Kenngrößen besonders geeignet waren: der „arbeitsplatzbezogene Emissionswert“ (heute A-bewerteter Emissions-Schalldruckpegel“) LpA , der „A-bewertete Schallleistungspegel“ LWA und der „C-bewertete Emissions-Spitzenschalldruckpegel“ LpCpeak. Die erforderliche Messung, Angabe und Nachprüfung dieser Geräuschemissionskenngrößen wurde dann sukzessive in DIN-Normen festgelegt, z.B. DIN 45635 ff.

Es fehlte dann nur noch eine gesetzliche Verpflichtung der Maschinenhersteller Geräuschemissionsangaben dem Käufer von Maschinen vor der Entscheidung über die Beschaffung der ein oder anderen Maschinen zur Entscheidungsbildung zur Verfügung zu stellen. Um es kurz zu machen, eine entsprechende Lärmkennzeichnungsverordnung ließ sich damals wegen erheblicher Widerstände in der Maschinenbauindustrie nicht durchsetzen.  

Jetzt hätte man resignieren können. Dies aber war nicht der Fall und es dauerte auch nicht lange und es eröffneten sich mit der europäischen Entscheidung zur Schaffung eines gemeinsamen Binnenmarktes neue Möglichkeiten. Dazu war es erforderlich die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz von Maschinen zu vereinheitlichen. Lärm als einer der signifikanten Gefährdungsfaktoren wurde damit Bestandteil der Diskussionen zur Formulierung der 1. Maschinenrichtlinie von 1989. Letztlich fanden sich die ursprünglich vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der BAU erdachten Formulierungen in der EG-Maschinenrichtlinie (89/392/EWG) wieder.

Es muss an dieser Stelle noch angemerkt werden, dass das hier beschriebene Konzept des „Sell and Buy Quiet“ zwar ausgehend von der Lärmminderung am Arbeitsplatz entwickelt wurde, aber so in ähnlicher Form auch für die Lärmminderung für die im Freien zu betreibenden Maschinen angewendet wird.