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Deutsche Gesellschaft für Akustik e.V.
Arbeitsring Lärm der DEGA

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Gewerbelärm

Als Gewerbelärm wird Lärm aus gewerblichen Anlagen bezeichnet, wobei der Anlagenbegriff sehr weit gefasst wird, von industriellen Großanlagen bis zum kleinen Ein-Mann-Handwerksbetrieb.

Der Gewerbelärm kann auf zwei verschiedene Arten in eine Wohnung gelangen: auf dem Luftwege über das Fenster oder bei einem baulich verbundenen Gewerbebetrieb durch die Struktur des Gebäudes.

Gewerbelärm wird nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) schalltechnisch beurteilt. In ihr sind das Messverfahren und höchstzulässige Immissionsrichtwerte festgesetzt. Die Immissionsrichtwerte sind rezeptorbezogen, d.h. in der Summe aller einwirkenden gewerblichen Geräusche dürfen die Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Sie sind nach der Art der Nachbarschaft (Reines Wohngebiet, Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet, Dorfgebiet) abgestuft. Nachts gelten um 15 dB(A) niedrigere Immissionsrichtwerte als tagsüber. Einzelne kurzzeitige Pegelspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte höchstens tagsüber um 30 dB und nachts um 20 dB überschreiten.

Tabelle 1:
Immissionsrichtwerte nach TA Lärm in dB(A). Die Nachtrichtwerte müssen für Gewerbelärm in der lautesten Nachtstunde eingehalten werden. Zur Ruhezeit (20-22 Uhr und 6-7 Uhr) werden in diesen Stunden die Tages- Mittelungspegelpegel um 6 dB erhöht. In Sondergebieten je nach baulicher Nutzung.

Die Immissionsrichtwerte zeigt die folgende Tabelle:
Nutzung tags nachts
In Industriegebieten (§ 9 BauNVO) 70 70
In Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO) 65 50
In Kerngebieten, Mischgebieten, Dorfgebieten (§§ 5-7 BauNVO) 60 45
In Allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO), Kleinsiedlungsgebieten (§ 2 BauNVO) 55 40
In Reinen Wohngebieten (§ 3 BauNVO) 50 35
In Kurgebieten, Krankenhäusern, Pflegeanstalten 45 35

 

Bei der Beurteilung gemäß TA Lärm werden Zuschläge für Impulshaltigkeit, Tonhaltigkeit oder Informationshaltigkeit vergeben. Sollte ein Geräusch überwiegend tieffrequent sein, so findet ein abweichendes Beurteilungsverfahren gemäß DIN 45680 Anwendung. Tieffrequent ist ein Geräusch, wenn die hauptsächliche Energie bei Frequenzen unterhalb von 100 Hz liegt.

Bei so genannten seltenen Ereignissen, welche bis zu zehnmal im Jahr und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden stattfinden dürfen, gelten erhöhte Immissionsrichtwerte von tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A). Die zulässigen Pegelspitzen liegen dann allerdings nur tagsüber 20 dB und nachts 10 dB über dem Immissionsrichtwert.

Die Immissionsrichtwerte gegen Körperschallübertragung, z.B. bei baulich verbundenen Gewerbebetrieben innerhalb von Gebäuden, betragen unabhängig von der Art des Gebietes für schutzbedürftige Räume tagsüber 35 dB(A) und nachts 25 dB(A).

Anlagenbezogener Lärm auf öffentlicher Straße wird schalltechnisch nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) beurteilt. Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV liegen tagsüber um 4 dB und nachts um 9 dB über den Immissionsrichtwerten der TA Lärm.

Die Messvorschrift der TA Lärm besagt, dass der Immissionsrichtwert 0,5m vor dem geöffneten Fenster des maßgeblichen Immissionsortes eingehalten werden muss. Diese Vorschrift sagt damit aus, dass zwar Hindernisse auf dem Schallausbreitungsweg als Schallschirme wirken können, doch die Dämmwirkung des Fensters unberücksichtigt bleibt. Schallschutzfenster sind also keine zulässige Schallschutzmaßnahme.

Abweichungen von diesen Immissionsrichtwerten der TA Lärm sind nur in einem eng begrenzten Umfang zulässig. In aller Regel hat ein Anwohner einen Rechtsanspruch auf das Einhalten der Immissionsrichtwerte.