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Deutsche Gesellschaft für Akustik e.V.
Arbeitsring Lärm der DEGA

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Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV)

Die Verordnungen zur Durchführung des BImSchG (kurz: BImSchV) konkretisieren im Einzelnen die Aufgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Die 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) von 1990 gilt nur für Straßen- und Schienenlärm. Sie enthält Ausführungen zum Anwendungsbereich und definiert den Begriff 'wesentliche Änderung'. Für Neubauten und wesentliche Änderungen von Straßen- und Schienenverkehrswegen werden Immissionsgrenzwerte und Sanierungswerte angegeben. Weitere Informationen unter: Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und Normen.
Die 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) enthält Immissionsrichtwerte, Ruhezeiten und die entsprechenden Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren. Weitere Informationen unter: Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und Normen.
Die 24. BImSchV (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung) von 1997 befasst sich mit der Durchführung von passiven Schallschutzmaßnahmen an Verkehrswegen und gibt die erforderlichen Berechnungsgrundlagen an. Weitere Informationen unter: Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und Normen.
Die 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen. Dort ist u.a. für verschiedene Geräte festgelegt, wo und wann sie eingesetzt werden dürfen. Weitere Informationen unter: Gesetze, Richtlinien, Verordnungen und Normen.