Kontakt

Deutsche Gesellschaft für Akustik e.V.
Arbeitsring Lärm der DEGA

Telefon:
+49 (0)30 340 60 38 02

E-Mail:
ald@ald-laerm.de

Nachtruhe

In vielen Bundesländern sind Spezialvorschriften erlassen worden (Lärmverordnungen oder entsprechende Bestimmungen in Landes-Immissionsschutzgesetzen), nach denen Lärm verursachende Betätigungen, die die Nachtruhe stören, verboten sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten über unzulässigen Lärm. Die Nachtzeit ist z.B. festgelegt auf die Zeit von
20 bis 7 Uhr in Hamburg und Hessen (September bis April)
21 bis 7 Uhr in Hessen (Mai bis August)
22 bis 7 Uhr in Bayern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz, sowie
22 bis 6 Uhr in Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen
Der Straßenverkehr kann eingeschränkt werden nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung.
An fast allen Verkehrsflughäfen der Bundesrepublik Deutschland bestehen Nachtflugbeschränkungen auf der Grundlage des Luftverkehrsgesetzes.
In Verordnungen und Verwaltungsvorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (Verkehrslärmschutz-Verordnung - 16.BImSchV, Sportanlagenlärmschutz-Verordnung - 18.BImSchV, TA Lärm, Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BImSchV, AVwV Baulärmimmissionen) ist der Schutz der Nachtruhe durch niedrigere Immissionsgrenz- oder -richtwerte während der Nachtstunden berücksichtigt.