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Lärmschutzthemen im Fokus

Kinderlärm

Das Bundeskabinett hat am 16.02.2011 den vom Bundesumweltministerium vorgelegten Entwurf für ein Gesetzes zur Privilegierung von Kinderlärm, der von Kindertageseinrichtungen und Kinderspielplätzen ausgeht, beschlossen.

„Mit dem Gesetz zur Privilegierung des Kinderlärms setzen wir ein klares gesetzgeberisches Signal für eine kinderfreundliche Gesellschaft. Kinderlärm muss unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft stehen und darf nicht wie Lärm von Indust-rieanlagen behandelt werden“, sagte Bundesumweltminister Norbert Röttgen.

Mit dem Gesetz soll das geltende Lärmschutzrecht weiterentwickelt werden. Durch eine Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes wird sichergestellt, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine „schädliche Umwelteinwirkung“ sind. Zudem dürfen bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen Immissionsgrenz- und -richtwerte, wie sie beispielsweise für Industrie- und Sportanlagen gelten, nicht herangezogen werden. Diese können dem Toleranzgebot für Kinder nicht gerecht werden.

Flankierend beabsichtigt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, im Rahmen der anstehenden Bauplanungsrechtsnovelle die Baunutzungsverordnung zu ändern. Ziel ist dabei, in reinen Wohngebieten Kindertageseinrichtungen generell zuzulassen, und zwar in einer Größenordnung, die der Gebietsversorgung angemessen ist. „Ich begrüße diese Änderung der Baunutzungsverordnung. Sie trägt dazu bei, dass der erforderliche Ausbau der Kinderbetreuung sehr erleichtert wird“, betonte Röttgen.

Das grundsätzliche Anliegen des Gesetzes wird auch vom ALD geteilt. Mit dieser Gesetzesankündigung, ist dem behördlichen Vollzug vor Ort aber nicht ganz geholfen. Hauptkritikpunkt zur Regelfallbestimmung des Umweltministeriums ist, dass sie droht, zu weitreichend und undifferenziert über das Ziel einer klarstellenden Privilegierung von Kindereinrichtungen hinauszugehen. Die Aus-sage, dass Kinderlärm grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung ist, sollte vermieden werden, da Kinderlärm in der Tat zu erheblichen Belästigungen führen kann. Dies zu negieren, würde den subjektiven Empfindungen der Betroffenen nicht gerecht und könnte bewirken, dass nach dem Stand der Technik mögliche schallmindernde Maßnahmen unterbleiben und das Minimierungsgebot für unvermeidbare Geräuschemissionen ohne Not außer Acht gelassen wird.

Beispielhaft sei genannt, dass unnötiger Kinderlärm schon vermieden werden kann (z. B. den Maschendrahtzaun nicht als Prallplatz für Ballspiele nutzen, Bobbycars nicht auf den gepflasterten Teil des Spielhofes betreiben o. Ä.). Mit dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf wird die Bewertung von vermeidbarem Kinderlärm nach wie vor den Zivilgerichten vorbehalten bleiben. Einige Bundesländer werden diesen Sachverhalt auch im Bundesrat durch Änderungsanträge klarstellen.

 

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