Flugrouten des BBI II
gültige Entscheidung der Flugrouten im Rahmen der Planfeststellung unterrichtet wurde. Dass die für die Planfeststellung zugrunde gelegten Flugrouten nur vorläufigen Charakter hatten, ist nicht deutlich geworden, da davon ausgegangen wurde, dass die für die Entschädigungsleistung nach Fluglärmgesetz herangezogenen Flugrouten auch die Endgültigen sind.
Die jetzt ausgewiesenen Flugrouten zeigen eine erheblich andere Charakteristik in den betroffe-nen Gebieten, als die der Planfeststellung zugrunde gelegten Routen. Es ist aus Sicht des ALD nicht nachzuvollziehen, warum die jetzt zur Diskussion stehenden Routen nicht schon im Planfeststellungsverfahren Gegenstand der Prüfung waren. Es waren sowohl zum Zeitpunkt der Planfeststellung die zukünftigen Auslastungsprognosen des Flughafens bekannt, als auch das einzusetzende Fluggerät, wobei sich die meteorologischen Prognosen auch langfristig abschätzen lassen.
Der Prozess macht deutlich, dass künftig die durch die Prognose zu erwartenden Flugrouten in der Planfeststellung mitbeschlossen werden müssen. Der ALD wird sich für die Berücksichtigung in einem entsprechenden Verfahren einsetzen.

