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LImSchG Rheinland-Pfalz

Stellungnahme des ALD zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes von Rheinland-Pfalz (LImSchG-RP) - Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 15/5124)

Der ALD hatte Anfang Januar 2011 die Möglichkeit, zur o. g. Gesetzesänderung Stellung zu nehmen und bewertete die vorgeschlagenen Änderungen zum Kinderlärm (Entwurf § 3 (2)), zur Außengastronomie ((Entwurf § 4 (4)) und zu im Freien betriebenen Geräte und Maschinen (Entwurf § 8) folgendermaßen:

Kinderlärm
Der ALD tritt für die Privilegierung des Kinderlärms ein. Die vorgeschlagene Änderung wird deshalb im Grundsatz unterstützt. Die Aussage allerdings, dass Kinderlärm grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung ist, sollte – da auch nicht sachgerecht (andere Länder privilegieren den verhaltensbezogenen Kinderlärm ohne diesen Verweis (z. B. Berlin)) – gestrichen werden, da Kinderlärm in der Tat zu erheblichen Belästigungen führen kann. Dies zu negieren, würde den subjektiven Empfindungen der Betroffenen nicht gerecht und könnte bewirken, dass nach dem Stand der Technik mögliche schallmindernde Maßnahmen unterbleiben und das Minimierungsgebot für unvermeidbare Geräuschemissionen ohne Not außer Acht gelassen wird.
Wir teilen die Auffassung, dass die vorgeschlagene Formulierung vor allem Ausdruck einer politischen Bewertung („Signalwirkung“) ist und gerichtliche Auseinandersetzungen nicht verhindern wird, die im Bereich des verhaltensbezogenen Kinderlärms weit überwiegend ohnehin zu Gunsten des Kinderlärms entschieden werden.
Es wäre für einen eindeutigen Vollzug der Vorschrift zudem hilfreich, die Begriffe „grundsätzlich“ und „in der Regel“ durch Ausführungsbestimmungen zu konkretisieren (z. B. wie mit Ruhezeiten und Aufenthalts- oder Spielverboten in Hausordnungen umzugehen ist).

Außengastronomie
Der ALD misst dem Schutz der Nachtruhe hohe Bedeutung zu. Gestörter Schlaf führt zu Leistungseinbußen und auf Dauer zu Gesundheitsschäden. Deshalb ist grundsätzlich daran festzuhalten, dass eine ungestörte Nachtruhe von mindestens acht Stunden gewährleistet ist (vulnerable Gruppen der Bevölkerung wie Kinder brauchen eher eine längere Schlafdauer).
Für den Lärm von Anlagen definieren die baunutzungsabhängigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm die Zielpegel für die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen. Der Anwendungsbereich der TA Lärm (Nr. 1) schließt Freiluftgaststätten zwar aus, aber die dort genannten Immissionsrichtwerte sollten dennoch zur Orientierung bei der Beurteilung von Geräuschen der Außengastronomie herangezogen werden.
Über die geltende Regelung hinausgehende Verschiebungen des Nachtbeginns müssen das Recht auf eine ungestörte achtstündige Nachtruhe berücksichtigen und können deshalb nur in Ausnahmefällen möglich sein. Auch in Ausnahmefällen sollten, bis auf seltene Ereignisse, Verschiebungen des Nachtbeginns auf keinen Fall über 24:00 Uhr hinausgehen. Von der Möglichkeit einer nicht begrenzten Verschiebung der Nachtzeit raten wir dringend ab.
Wir begrüßen in diesem Zusammenhang das vorgeschlagene Minimierungsgebot. Insgesamt empfehlen wir nach dem Beispiel von Berlin, konkretisierende Ausführungsbestimmungen der Landesregierung zu erlassen, die Immissionsbegrenzungen festlegen, die Prüfung von Minderungsmaßnahmen gemäß Seite 7 des Änderungsvorschlags und einen Katalog von Nebenbestimmungen  vorschreiben.

Im Freien betriebene Geräte und Maschinen
Gegen die Änderungsvorschläge bestehen keine Bedenken. Präzisierungen sollten ebenfalls in Ausführungsregelungen getroffen werden. Ob es in dringendem öffentlichem Interesse geboten sein kann, Müllbehälter vor 7:00 Uhr zu leeren, erscheint uns zweifelhaft, vor allem dann, wenn dies mit erheblichen impulshaltigen Geräuschen verbunden ist (z. B. beim Leeren von Müllbehältern mit Glas).

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